Über Eis wird gesprochen wie über einen technischen Verbrauchsartikel, auf einer Stufe mit Bechern und Servietten. Juristisch ist das falsch. Ein Eiswürfel ist Trinkwasser in festem Zustand, und Trinkwasser ist ein Lebensmittel.
Diese Einordnung ist keine juristische Feinheit. Sie bestimmt, wer die Verantwortung trägt und bis zu welchem Zeitpunkt.
Was das Schweizer Recht sagt
Das Schweizer Lebensmittelrecht wurde per 1. Mai 2017 neu gefasst. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und seine Ausführungsverordnungen regeln Herstellung, Lagerung, Transport und Abgabe von Lebensmitteln.
Trinkwasser wird darin ausdrücklich als Lebensmittel behandelt, und Eis, das zum Verzehr bestimmt ist, folgt derselben Ordnung: jenes im Glas, aber auch jenes, das Flaschen oder eine Buffetpräsentation kühlt.
Der Punkt, der alle betrifft: die Selbstkontrolle
Das ist der Artikel, der den Unterschied macht. Der Grundsatz der Selbstkontrolle gilt für alle, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder abgeben: Jede und jeder muss auf der eigenen Stufe sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Mit anderen Worten: Die Verantwortung endet nicht beim Hersteller des Eises. Sie folgt dem Produkt:
- wer transportiert, muss korrekte Bedingungen einhalten
- wer lagert, muss die Konservierung gewährleisten
- wer an Konsumierende abgibt, steht für das ein, was ausgeschenkt wird
Auf einer Veranstaltung heisst das: Ein Veranstalter oder Barbetreiber, der Säcke kauft, sie in einer Ecke lagert und acht Stunden später ausschenkt, tritt selbst in diese Verantwortungskette ein. Der Lieferant hat seine Arbeit getan; was danach kommt, gehört ihm.
Warum das konkret ist, nicht theoretisch
Eis birgt zwei besondere Risiken, und keines davon ist mit blossem Auge erkennbar.
Verunreinigung durch Handhabung. Einwandfreies Eis kann durch eine Schaufel, die am Boden lag, durch ein Gefäss, das anderweitig gebraucht wurde, oder durch Hände in der Wanne beeinträchtigt werden. Das ist eine der banalsten Ursachen für Probleme.
Unterbruch der Kühlkette. Eis, das teilweise schmilzt und wieder gefriert, ist nicht mehr dasselbe Eis: Es verklumpt, das Schmelzwasser steht, und es hat unbestimmt lange bei einer Temperatur verbracht, die mikrobielles Wachstum begünstigt. Es sieht in Ordnung aus. Es ist es nicht zwingend.
Genau das passiert einem Bestand, der zu früh und ohne eigene Kühlung geliefert wird.
Was das für eine Veranstaltung bedeutet
Drei Fragen lohnen sich, bevor bestellt wird:
- Woher kommt das Eis? Ein zum Verzehr bestimmtes Produkt, nicht eine unbestimmte technische Verwendung.
- Wie kommt es an? Ein Transport, der den gefrorenen Zustand hält, nicht ein Kofferraum.
- Wo bleibt es bis zum Ausschank? Eine eigene Kühllagerung, nicht eine Palette unter einer Blache.
Ein im Detailhandel gekaufter Sack beantwortet die erste Frage sauber. Die beiden anderen werden zu Ihrer Sache, sobald Sie den Laden verlassen.
Unsere Haltung
Bei IceBaby sind Eis und Kälte nicht zwei getrennte Leistungen. Wir liefern das Produkt und die Kühlinstallation, die es bis zur Ausschankstelle in Form hält, weil sich nur so alle drei Fragen durchgehend beantworten lassen.
Das ist kein nachträglich angefügtes Verkaufsargument. Es ist die unmittelbare Folge davon, was ein Lebensmittel ist.
Dieser Beitrag stellt den allgemeinen Rahmen des Schweizer Lebensmittelrechts zur Information dar. Er ersetzt weder die Konsultation der geltenden Texte noch die Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde.
Grundlagen: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) · Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) · Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen